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  1. Trauerfall
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  3. Trauerfeier mit Urne

Trauerfeier mit der Urne

Die Trauerfeier mit anschließender Beisetzung ist eine der am häufigsten gewählten Bestattungsformen. Die Trauerfeier findet direkt auf dem zuständigen Friedhof statt wo die Grabstätte auch entstehen wird. Nach erfolgter Einäscherung hat man bis zu 2 Monate Zeit einen gemeinsamen Termin für die Trauerfeier zu wählen.

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Bestattungsinstitut Veyhelmann

Heidesheimer Straße 55
55257 Budenheim

Tel.: 06139 92990
Email: bestattungen-veyhelmann@t-online.de

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INFORMATION ZUM NEUEN BESTATTUNGSGESETZ IN RHEINLAND-PFALZ!

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,

wir möchten aufgrund zahlreicher Anfragen von Interessierten Bürgern nochmals darauf hinweisen, dass das Land Rheinland-Pfalz derzeit noch kein neues Bestattungsgesetz eingeführt hat.

Sobald ein neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, bieten wir Ihnen selbstverständlich auch diesen Service in unserem Hause an. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben:

- Einäscherungen dürfen weiterhin nur in einem Sarg erfolgen.

- Die grundsätzliche Sargpflicht bleibt bis zur Grabstelle bestehen.

- Die Frist für Bestattungen wird von 10 auf 14 Tage verlängert.
- Bei Beschlagnahmungen gemäß § 159 StPO beginnt die Bestattungsfrist erst ab dem Tag der Freigabe.
- Die Frist für Urnenbestattungen wird auf 6 Monate verlängert.
- "Neue Bestattungsarten" wie Flussbestattungen, Ascheteilung, die private Aufbewahrung von Totenasche, das Ausbringen von Totenasche außerhalb von Friedhöfen sowie Tuchbestattungen sind nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  - Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.
  - Sie muss zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, welche Bestattungsart sie wünscht, und die Personen benennen, die das umsetzen sollen (sog. "Totenfürsorgeverfügung").
- Flussbestattungen sind künftig nur noch mit einer speziellen Aschekapsel für Seebestattungen erlaubt; die Verstreuung aus einem Schiff heraus ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.
- Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht umgesetzt, muss die Asche von den Bestattungspflichtigen auf einem Friedhof beigesetzt werden.
- Ascheteilung und Herausgabe der Asche sind nur mit Totenfürsorgeverfügung möglich, in der die Empfänger namentlich genannt werden müssen.
- Die Teilung der Asche darf durch eine befugte Person des Krematoriums erfolgen, bevor die Aschenkapsel verschlossen wird.
- Tuchbestattungen aus nicht-religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung erlaubt.
- Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, ein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle besteht nicht.
- Der Transport bei Tuchbestattungen darf nur im geschlossenen Sarg bis zur Grabstelle erfolgen.
- Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde angepasst und erweitert:
  1. Die von der verstorbenen Person benannte Person zur Totenfürsorge
  2. Ehegatten und Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Sonstige Sorgeberechtigte
  6. Geschwister
  7. Großeltern
  8. Enkelkinder
  9. Neu: Bedarfsgemeinschaftspartner gemäß § 7 Abs. 3, 3a SGB II

Quelle: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/12058-18.pdf  

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Bestattungsinstitut Veyhelmann