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Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
wir möchten aufgrund zahlreicher Anfragen von Interessierten Bürgern nochmals darauf hinweisen, dass das Land Rheinland-Pfalz derzeit noch kein neues Bestattungsgesetz eingeführt hat.
Sobald ein neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, bieten wir Ihnen selbstverständlich auch diesen Service in unserem Hause an. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben:
- Einäscherungen dürfen weiterhin nur in einem Sarg erfolgen.
- Die grundsätzliche Sargpflicht bleibt bis zur Grabstelle bestehen.
- Die Frist für Bestattungen wird von 10 auf 14 Tage verlängert.
- Bei Beschlagnahmungen gemäß § 159 StPO beginnt die Bestattungsfrist erst ab dem Tag der Freigabe.
- Die Frist für Urnenbestattungen wird auf 6 Monate verlängert.
- "Neue Bestattungsarten" wie Flussbestattungen, Ascheteilung, die private Aufbewahrung von Totenasche, das Ausbringen von Totenasche außerhalb von Friedhöfen sowie Tuchbestattungen sind nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.
- Sie muss zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, welche Bestattungsart sie wünscht, und die Personen benennen, die das umsetzen sollen (sog. "Totenfürsorgeverfügung").
- Flussbestattungen sind künftig nur noch mit einer speziellen Aschekapsel für Seebestattungen erlaubt; die Verstreuung aus einem Schiff heraus ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.
- Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht umgesetzt, muss die Asche von den Bestattungspflichtigen auf einem Friedhof beigesetzt werden.
- Ascheteilung und Herausgabe der Asche sind nur mit Totenfürsorgeverfügung möglich, in der die Empfänger namentlich genannt werden müssen.
- Die Teilung der Asche darf durch eine befugte Person des Krematoriums erfolgen, bevor die Aschenkapsel verschlossen wird.
- Tuchbestattungen aus nicht-religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung erlaubt.
- Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, ein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle besteht nicht.
- Der Transport bei Tuchbestattungen darf nur im geschlossenen Sarg bis zur Grabstelle erfolgen.
- Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde angepasst und erweitert:
1. Die von der verstorbenen Person benannte Person zur Totenfürsorge
2. Ehegatten und Lebenspartner
3. Kinder
4. Eltern
5. Sonstige Sorgeberechtigte
6. Geschwister
7. Großeltern
8. Enkelkinder
9. Neu: Bedarfsgemeinschaftspartner gemäß § 7 Abs. 3, 3a SGB II
Quelle: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/12058-18.pdf
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Bestattungsinstitut Veyhelmann