Reform Bestattungsgesetz RLP 2025

Neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz – Was Sie wissen sollten


Nach der Verkündigung (Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt RLP) wird in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz in Kraft treten. Mit den Änderungen reagiert der Gesetzgeber auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen, den Wandel der Bestattungskultur und den Wunsch nach mehr individueller Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Angehörige, Bestatter und Kommunen klarer gefasst.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen verständlich erläutern, praktische Hinweise geben und Ihnen Orientierung bieten, was das neue Gesetz konkret für Sie bedeutet – sei es in der Vorsorge, im Trauerfall oder im Umgang mit behördlichen Vorgaben.

 

Wichtig:

Bei den neuen Bestattungsformen, wie der Flussbestattung, der Ascheteilung oder der Mitnahme der Urne nach Hause, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die willensbezeugende Erklärung der vorsorgenden Person schriftlich dokumentiert wird. Zudem MUSS eine vertraute Person als Totenführsorgeberechtigte eingetragen werden. Es ist ratsam, dies in Verbindung mit dem Abschluss einer Bestattungsvorsorge zu tun, um alle Aspekte der zukünftigen Bestattung umfassend zu regeln. 


Thema Bislang (1983 / altes Recht) Neu / Änderung
Bestattungsfrist Verstorbene müssen innerhalb von 10 Tagen (ab Sterbezeitpunkt) Erdbestattet oder Eingeäschert werden. Verstorbene müssen innerhalb von 14 Tagen (ab Sterbezeitpunkt) Erdbestattet oder Eingeäschert werden.
Sargpflicht / Tuchbestattung Allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen. Tuchbestattungen nur in bestimmten Fällen (z. B. aus religiösen Gründen) möglich. Die allgemeine Sargpflicht wird aufgehoben. Tuchbestattungen auch aus nicht-religiösen Gründen werden möglich, wenn dies der Verstorbene schriftlich verfügt hat.
Friedhofszwang / Aufbewahrung / Verstreuung der Asche Urnen oder Asche mussten auf Friedhöfen oder speziellen Orten verbleiben; Friedhof als verpflichteter Ort der Bestattung. Verstreuung außerhalb war streng geregelt und begrenzt. Erlaubt wird künftig: Aufbewahrung der Urne in der Wohnung, Verstreuung der Asche außerhalb von Friedhöfen unter bestimmten Bedingungen, Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar.
Flussbestattung Nicht erlaubt bzw. nicht klar geregelt. Nun ausdrücklich eingeführt: Asche kann in einer schnelllöslichen Kapsel in einem der großen Flüsse (Rhein, Mosel, Lahn, Saar) beigesetzt werden.
“Sternenkinder” (Abtreibung / Fehlgeburt / Totgeburt vor bestimmten Grenzen) Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm Geburtsgewicht geboren wurden, galten überwiegend als Fehlgeburten, ohne Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung wie üblich. Diese Kinder sollen nun rechtlich anerkannt werden als „Sternenkinder“. Es wird ihnen ermöglicht, eine würdige Bestattung zu erhalten, und Eltern haben mehr Rechte, z. B. im Bezug auf gemeinsame Beerdigung mit einem Elternteil, Unterstützung im Trauerprozess
Ascheteilung / Erinnerungsstücke Die Asche musste bislang ungeteilt bleiben; Verwendung zu Erinnerungsstücken war nicht ausdrücklich erlaubt oder rechtlich unsicher. Erlaubt wird künftig, Teile der Totenasche zu behalten oder zu verarbeiten (z. B. Schmuck, Keramik etc.). Auch Herstellung von Diamanten aus der Asche wird möglich sein.
Beispiele neuer Bestattungsformen Neben Erdbestattung und Feuerbestattung standen nur wenige alternative Formen offen; weniger Flexibilität bez. Ort, Gestaltung, etc. Neben den klassischen Formen werden jetzt Flussbestattungen, Teilaschinenutzung, private Aufbewahrung der Urne, etc. ausdrücklich ermöglicht.
Tradition vs. neue Wahlmöglichkeiten Der Friedhof bleibt als öffentlicher Ort der Trauer zentral; klare Normen und Beschränkungen zum Schutz der Würde, zur öffentlichen Ordnung etc. Während der Friedhof weiterhin bestehen soll, wird die Möglichkeit geschaffen, dass Menschen schon zu Lebzeiten schriftlich festlegen, wie Bestattung und Abschied aussehen sollen. Individuelle Wünsche werden stärker anerkannt. Der Friedhof als Normalfall bleibt, wenn nichts anderes angeordnet wird.

Weitere Informationen zum aktuellen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz finden Sie auf folgender Internetseite: https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

 

Für weitere Informationen oder zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns darauf, Sie umfassend zu informieren und bei Ihren Vorsorgeentscheidungen zu unterstützen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Sie erreichen uns telefonisch unter den Rufnummern 06139 - 92990 oder 06132 - 84712. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail senden an: bestattungen-veyhelmann@t-online.de. 

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